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EpiG: selbständig Erwerbstätige – Vergütungsbetrag errechnet sich nach Vergleichszeiträumen; keine Berechnung anhand konkreter Ausfälle

LVwG-AV-1853/001-2021, 11.01.2022

Die EpG-1950-Berechnungs-VO gibt eine Vergleichsberechnung vor und legt die Vergleichszeiträume für exakt definierte Unternehmenssituationen fest [vgl Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap 1 Rz 136 (Stand 1.7.2021, rdb.at)]. Der explizite Wortlaut der Verordnung lässt keinen Raum für eine Berechnung des Vergütungsbetrages anhand konkreter Ausfälle [Bindung an die Berechnung mittels vorgegebener Vergleichszeiträume; keine Auslegungsfähigkeit der EpG-Berechnungs-VO, selbst bei exakter Darstellbarkeit des konkreten finanziellen Ausfalles].

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NÖ SAG: Unterhaltsverzicht während eines Verfahrens zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe kann als Verzicht iSd § 8 Abs 3 zu werten sein

LVwG-AV-1546/001-2021, 14.01.2022

Wenngleich ein Verzicht auf Unterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nicht pauschal als – unbefristete – Verwirkung der Sozialhilfeansprüche herangezogen werden kann, kann dieser [nach Lage des Falles] als Verzicht im Sinne des § 8 Abs 3 NÖ SAG zu werten sein (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-684/001-2021) [hier:  Abschluss des Scheidungsvergleiches nach Hinweis auf die Folgen des Unterhaltsverzichtes und nach Stellung des Antrages, und sohin während des laufenden Verfahrens zur Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG).

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NÖ KAG: kein Zweifel an der Unionsrechtskonformität der §§ 44 ff, 49 ff und Anlage 1 und 3 der gemäß § 51 NÖ KAG verlautbarten Gebühren und Leistungen

LVwG-AV-1234/001-2021, 22.12.2021

 

Durch die Regelungen des NÖ KAG wird ausdrücklich der Zweck verfolgt, dass Patienten aus anderen Mitgliedstaaten bei der Verrechnung stationärer Leistungen nicht diskriminiert werden (vgl Motivenbericht Ltg.-454/K-1/2-2014, 4); [kein Zweifel an der Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des NÖ KAG (in diesem Sinne bereits LVwG NÖ LVwG-AV-856/002-2021)].

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