NÖ SHG: Kostentragung nach § 12 Abs 3; eigenes Einkommen und pflegebezogene Leistungen maßgeblich, nicht Vermögen
LVwG-AV-12/001-2021, 13.01.2022
LVwG-AV-12/001-2021, 13.01.2022
LVwG-AV-1853/001-2021, 11.01.2022
Die EpG-1950-Berechnungs-VO gibt eine Vergleichsberechnung vor und legt die Vergleichszeiträume für exakt definierte Unternehmenssituationen fest [vgl Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap 1 Rz 136 (Stand 1.7.2021, rdb.at)]. Der explizite Wortlaut der Verordnung lässt keinen Raum für eine Berechnung des Vergütungsbetrages anhand konkreter Ausfälle [Bindung an die Berechnung mittels vorgegebener Vergleichszeiträume; keine Auslegungsfähigkeit der EpG-Berechnungs-VO, selbst bei exakter Darstellbarkeit des konkreten finanziellen Ausfalles].
LVwG-AV-1546/001-2021, 14.01.2022
Wenngleich ein Verzicht auf Unterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nicht pauschal als – unbefristete – Verwirkung der Sozialhilfeansprüche herangezogen werden kann, kann dieser [nach Lage des Falles] als Verzicht im Sinne des § 8 Abs 3 NÖ SAG zu werten sein (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-684/001-2021) [hier: Abschluss des Scheidungsvergleiches nach Hinweis auf die Folgen des Unterhaltsverzichtes und nach Stellung des Antrages, und sohin während des laufenden Verfahrens zur Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG).
LVwG-AV-1234/001-2021, 22.12.2021
Durch die Regelungen des NÖ KAG wird ausdrücklich der Zweck verfolgt, dass Patienten aus anderen Mitgliedstaaten bei der Verrechnung stationärer Leistungen nicht diskriminiert werden (vgl Motivenbericht Ltg.-454/K-1/2-2014, 4); [kein Zweifel an der Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des NÖ KAG (in diesem Sinne bereits LVwG NÖ LVwG-AV-856/002-2021)].
Gemäß § 7a Abs 3 EpiG gelten für Beschwerden gegen Absonderungen die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. […] Der Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme ist im Gesetz hinsichtlich dem Kostenzuspruch nicht ausdrücklich geregelt. Es wird daher auf die Judikatur des VwGH Ra 2018/17/009, verwiesen, wonach es bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt und daher kein Kostenersatz möglich ist. […] Erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 7a EpiG aufgrund von Gegenstandslosigkeit, ist weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde obsiegende Partei und ist im Sinne der angeführten Rsp kein Kostenersatz auszusprechen.
§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG wurde offenkundig nach dem Vorbild des § 28 Abs 1 Z 7 VwGG idF vor BGBl I Nr 33/2013 gestaltet. Die zuletzt genannte Regelung diente allerdings dazu, dem VwGH schon vor Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde jene Informationen zu verschaffen, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich waren, um damit die Verursachung überflüssigen weiteren Verfahrensaufwandes durch die Einleitung eines Vorverfahrens für die belangte Behörde, allfällige mitbeteiligte Parteien und auch den Gerichtshof selbst zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht ohne weiteres auf das neue Rechtsschutzregime nach dem VwGVG übertragen, weil die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ohnedies bei der belangten Behörde einzubringen ist (vgl §§ 12 und 20 VwGVG), die selbst die Zustellung verfügt (oder den Bescheid mündlich verkündet) und dokumentiert hat.
Die Beschwerde hat nach § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG lediglich jene Angaben zu enthalten, „die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“. Dementsprechend sind diesbezügliche Angaben der Partei dann entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage (zB anhand des Zustellnachweises) keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde bestehen (vgl zum Ganzen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 45 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; in diesem Sinn auch Forster/Pichler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2021], Rz 15 f zu § 9 VwGVG, sowie Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 9 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Es ist zumutbar, sich vor Einreise nach Österreich über die in Kraft stehenden Einreisebestimmungen nach der COVID-19-EinreiseVO bei der zuständigen Behörde zu informieren. Eine Nachfrage im Reisebüro ist nicht entscheidend, da ausschließlich die Nachfrage bei einer zuständigen Behörde (hier: konkret einer Gesundheitsbehörde) einen das Verschulden ausschließbaren Rechtsirrtum abstrakt begründen könnte.