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WaffG: Reichweite der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 13; Auslegung des Wortlautes „entsprechend der bisherigen Berechtigung“


LVwG-AV-1892/001-2021, 26.02.2022


Mit der Novelle BGBl I 97/2018 werden gewisse Schusswaffen der Kat B nunmehr als verbotene Waffen nach § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 WaffG eingestuft. Für Personen, die diese nunmehr als Kat A eingestuften Waffen am 14.12.2019, dem Tag des Inkrafttretens der Novelle, rechtmäßig besessen haben, soll der Besitz dieser Waffen auch weiterhin zulässig sein, sofern dies binnen zwei Jahren der Waffenbehörde gemeldet wird. Ziel dieser Übergangsbestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass es „im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen“ soll (vgl RV 379 BlgNR, 26. GP, S16).

Nach § 58 Abs 13 letzter Satz WaffG ist die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kat B von der Behörde entsprechend einzuschränken. Daraus folgt, dass es zu keiner Erhöhung der erlaubten Anzahl an Schusswaffen kommen soll. Die waffenrechtlichen Dokumente für Kat B Schusswaffen sind im gleichen Ausmaß einzuschränken („Plätze“), wie Ausnahmebewilligungen erteilt werden (vgl Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 19967 (2020), S 301).

Die Bewilligung und die Ausstellung waffenrechtlicher Dokumente erfolgt anhand von sgn „Plätzen“. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Waffen der Kat A im Sinne des § 17 Abs 1 WaffG ein Regelungssystem gewählt, wonach eine Bewilligung nicht pauschal für eine Waffe der Kat A – wie es bei Schusswaffen der Kat B der Fall ist – erteilt wird, sondern diese anhand der entsprechenden Ziffer des § 17 Abs 1 leg cit ausgestellt wird (zB § 17 Abs 1 Z 8 WaffG) (vgl auch RV 379 BlgNR, 26. GP, S 16, wonach die Verwendung des Terminus „solche“ [in § 58 Abs 13 leg cit] zum Ausdruck [bringt], dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs 1 Z 7 bis 11) gilt). Daraus folgt, dass beispielsweise für eine Schusswaffe nach § 17 Abs 1 Z 7 WaffG und eine Schusswaffe nach § 17 Abs 1 Z 8 leg cit, soweit es um die Erlaubnis zum Führen geht, zwei Plätze in einem Waffenpass erforderlich sind.

Volltext der Entscheidung