Kosten und Gebühren
Allgemeine Gebühren- und Kostenregelungen vor dem NÖ LVwG (Sonderfälle sind nicht dargestellt)
Pauschale Eingabegebühr (ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren etc. [siehe zB § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957])gem VwG-EGebV*
Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen): 30 Euro
Vorlageanträge und von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: 15 Euro
Verwaltungsstrafverfahren
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe – mindestens jedoch 10 Euro – zu entrichten, wenn der Beschwerde nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist (andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags für das Verfahren vor dem NÖ LVwG). Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen (§ 52 VwGVG)
Maßnahmenbeschwerden
Die obsiegende Partei hat über Antrag Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (§ 35 VwGVG i.V.m. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF).
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Beschwerden gegen Absonderungen
Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz (EpiG) gelten für Beschwerden von Personen, die gemäß § 7 EpiG abgesondert werden oder wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG („Maßnahmenbeschwerden“) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.
Auch in diesen Fällen hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (zur Höhe der Pauschalbeträge siehe bei „Maßnahmenbeschwerden“).“
Auch in diesen Fällen hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (zur Höhe der Pauschalbeträge siehe bei „Maßnahmenbeschwerden“).“
Sonstige Verfahren
Es gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG
Zeugengebühren
Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben nach Maßgabe des § 26 VwGVG – im Abgabeverfahren nach § 176 BAO – Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz.
Kontoverbindung
HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG
BIC: HYPNATWW
IBAN: AT60 5300 0081 5200 2050