Festsetzung der Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 und 5 AVG werden für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Wirkung vom 1. Mai 2020 folgende Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten festgesetzt:
A. Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
An den gesetzlichen Feiertagen sowie am 15. November, am 24. Dezember und am 31. Dezember finden keine Amtsstunden statt. Am 2. November finden Amtsstunden von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.
Schriftliche Anbringen werden nur während der Amtsstunden entgegengenommen.
B. Parteienverkehrszeiten (persönliche und telefonische Erreichbarkeit) am Sitz in St. Pölten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
C. Parteienverkehrszeiten (persönliche und telefonische Erreichbarkeit) an den Außenstellen Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
An den gesetzlichen Feiertagen sowie am 15. November, am 24. Dezember und am 31. Dezember findet kein Parteienverkehr statt. Am 2. November findet Parteienverkehr von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.
Persönliche Vorsprachen (einschließlich solcher zum Zweck der Akteneinsicht) sind an allen Standorten ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Die persönliche Abgabe von Schriftstücken kann ausschließlich am Standort St. Pölten während der Parteienverkehrszeiten erfolgen. Es wird dringend ersucht, sonstige Einbringungsmöglichkeiten, insbesondere E-Mail, zu verwenden.
tempöräre Verfügung der Amtsstunden ab 01.05.2020 Verfügung der Amtsstunden
Schriftliche Anbringen werden nur während der Amtsstunden
(https://www.lvwg.noel.gv.at/amtsstunden) entgegengenommen und Empfangsgeräte
nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten.
Hinweis:
Maßnahmenbeschwerden (das sind Beschwerden gegen die Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) sind gemäß § 20
VwGVG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden sind gemäß § 12 iVm § 20
VwGVG bei der Behörde einzubringen, deren Bescheid angefochten wird bzw. die
nach Meinung der Partei säumig ist.
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 Abs 3 des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetztes:
Bitte beachten Sie, dass Verhandlungen kurzfristig abgesagt werden können.
Legende:
STP VH 1-5: NÖ LVwG, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten
MI: Außenstelle Mistelbach, Liechtensteinstraße 44, 2130 Mistelbach
WN 308, WN 332: Außenstelle Wr. Neustadt, Ungargasse 33, 2700 Wr. Neustadt
ZT: Außenstelle Zwettl, Am Statzenberg 2, 3910 Zwettl
Gesonderte Kundmachungen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen: