Skip to main content

Verfahrensablauf


Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (NÖ LVwG) gewährleistet seit dem 1. Jänner 2014 Rechtsschutz im Verwaltungsrecht.

Ist jemand mit einem ihn betreffenden Akt einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann er dagegen Beschwerde erheben. Es besteht kein Anwaltszwang. Beschwerden sind etwa gegen Bescheide (zB Versagung einer Baubewilligung), sogenannte Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (zB die Abnahme eines Autokennzeichens) oder gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde (zB Nichtentscheiden über einen Antrag auf Mindestsicherung) denkbar. Die Zuständigkeiten des NÖ LVwG sind in der österreichischen Bundesverfassung und verschiedenen Bundes- und NÖ Landesgesetzen geregelt. Das NÖ LVwG ist zB im Baurecht, Gewerberecht, Sozialrecht und Straßenverkehrsrecht zur Entscheidung über Beschwerden berufen. Es entscheidet grundsätzlich durch einen einzelnen Richter bzw. eine einzelne Richterin, in einigen Rechtsgebieten (zB im Vergaberecht) aber auch durch einen Senat aus mehreren (Laien-)Richtern bzw. Richterinnen.

Die weit überwiegende Anzahl der Verfahren betreffen Beschwerden gegen Bescheide. Derartige Beschwerden sind bei jener Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Verwaltungsbehörde hat die Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen oder die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem NÖ LVwG zur Entscheidung vorzulegen. Im Falle einer Beschwerdevorentscheidung besteht die Möglichkeit, die Sache mittels Vorlageantrag an das NÖ LVwG heranzutragen. Nach Prüfung der Beschwerde führt das NÖ LVwG regelmäßig eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser können der Beschwerdeführer und die Verwaltungsbehörde ihre Standpunkte darlegen. Außerdem werden alle zur Klärung des Falles erforderlichen Beweise aufgenommen, etwa die Einvernahme von Zeugen oder Erstattung und Erörterung von Sachverständigengutachten. Sind alle relevanten Beweise aufgenommen worden, trifft das NÖ LVwG seine Entscheidung. Dies erfolgt entweder durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung der schriftlichen Entscheidung.

Mit seiner Entscheidung kann das NÖ LVwG den angefochtenen Bescheid aufheben oder abändern bzw. die Beschwerde ab- oder zurückweisen. Gegen die Entscheidungen des NÖ LVwG ist grundsätzlich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich.