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EpiG: Unzulässigkeit einer Beschwerde, die auf Ausdehnung des Absonderungszeitraumes vor Bescheiderlassung gerichtet ist


LVwG-Q-8/001-2022, LVwG-Q-9/001-2022, LVwG-Q-10/001-2022, LVwG-Q-11/001-2022, 28.01.2022


Wendet sich die Beschwerde weder dem Begehren noch der Begründung nach gegen die bescheidmäßig verfügte Absonderung, sondern vielmehr auf deren Ausdehnung auf einen Zeitraum vor der Erlassung des Bescheides [hier: mit der Begründung der an diesem Tag ausgesprochenen Aufforderung zur vorläufigen Isolation und mit positiven Ergebnissen von zu Hause durchgeführten (Antigen-)Tests], liegt sie außerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides und überschreitet somit die Prüfungsbefugnis des VwG nach § 27 VwGVG.  

Absonderungen nach § 7 EpiG können stets nur für die Zukunft (also nach ihrer Erlassung liegende Zeiten) ausgesprochen werden (vgl VwGH Ra 2021/09/0173, Rz 16).  

Ein telefonischer Bescheid nach § 46 EpiG ist von einer im Anschluss daran ausgesprochenen Absonderung zu unterscheiden (vgl VwGH Ra 2021/09/0173, Rz 32 f). Daraus folgt, dass die „Sache“ eines gesetzeskonform für einen zukünftigen Zeitraum erlassenen Absonderungsbescheides nach § 7 EpiG vor seiner Erlassung liegende Zeiten nicht umfassen kann.  

Volltext der Entscheidung