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EpiG: Absonderung eines nach Österreich entsendeten Dienstnehmers durch eine inländische Behörde; Anspruchsübergang und Ersatz des Dienstgeberanteiles


LVwG-AV-71/001-2022, 17.03.2022


§ 32 Abs 3 EpiG liegt zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. […] Die Absonderung durch eine [inländische] Behörde bedingt einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Ist die Auszahlung durch die Arbeitgeberin erfolgt, ist der Rechtsübergang eingetreten und kann dahingestellt bleiben, ob die [hier: deutsche] Arbeitgeberin dazu verpflichtet war oder nicht, dies auch im Hinblick darauf, dass die Vergütung nach dem EpiG andere Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängt und bei einer Absonderung nach § 32 Abs 3 EpiG jedenfalls ein Verdienstentgang eintritt.  

Das EpiG unterscheidet nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers; tatbestandsmäßig iSd § 32 Abs 2 iVm § 3 EpiG ist vielmehr, dass eine Auszahlung an die auf Grundlage des EpiG abgesonderte Dienstnehmerin erfolgt ist, sodass der dieser gebührende Vergütungsbetrag auf die Arbeitgeberin übergegangen ist.

§ 32 Abs 3 letzter Satz EpiG normiert einen originären Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund auf Ersatz des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung unter der Voraussetzung, dass eine Erwerbsbehinderung eines Dienstnehmers (einer Dienstnehmerin) eingetreten ist und der im Bereich des Arbeitgebers eingetretene Vermögensverlust aufgrund der behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme herbeigeführt wurde.

§32 EpiG verlangt nicht, dass der Vermögensverlust im Inland eingetreten ist. Eine Rechtsauffassung, die darauf abstellte, bei Vorliegen einer Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 16 VO (EU) 883/04 könne § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG nicht zur Anwendung kommen, käme einer ungerechtfertigten Diskriminierung gleich.

Der Umfang der gesetzlichen Sozialversicherung im deutschen Recht ist ex lege festgelegt. Der Ersatz nach § 32 EpiG hat daher im darin festgelegten Umfang zu erfolgen.

Volltext der Entscheidung