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NAG: Nachweis des Sprachzertifikats; Auslegung des Wortlautes „mit der Stellung eines Antrages“ in § 21a Abs 1


LVwG-AV-1123/001-2021, 03.03.2022


Bei einer sehr engen Wortlautinterpretation des § 21a Abs 1 NAG [„mit der Stellung eines Antrages“] wäre wohl davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes, zu diesem Zeitpunkt nicht älter als ein Jahr altes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vorgelegt werden muss, da bei einer späteren Vorlage der Nachweis in der geforderten Form nicht „mit der Stellung des Antrags“ erbracht wäre. […] Weder die Niederlassungsbehörden, noch die Verwaltungsgerichte müssen Gelegenheit geben, ein bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenes Deutsch-Zertifikat erst zu erlangen. Vor dem Hintergrund der Familienzusammenführung in Beachtung des durch eine Abweisung des Antrages bewirkten Eingriffs in die durch Art 8 EMRK und durch das Unionsrecht geschützte Werte kann ein Antrag aber nicht (mehr) mit der Begründung, die Voraussetzung des § 21a Abs 1 NAG sei nicht erfüllt, abgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau vorliegt, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist.

Volltext der Entscheidung