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NÖ FischereiG: Bestreitung des Fischereirechtes – vorläufige Reviereinteilung gemäß § 19 Abs 6 in Form eines Eigenreviers möglich


LVwG-AV-177/001-2021, 02.03.2022


Die Beurteilung, ob ein Fischwasser im Sinne des § 3 Z 12 NÖ FischG vorliegt, stellt eine Sachverständigenfrage dar (vgl Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm zu § 3 Z 12).

Ein ungeteiltes Fischereirecht mehrerer Personen liegt dann vor, wenn die Antragsteller alle ideellen Anteile besitzen (vgl Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm. zu § 20 Abs 1). Das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes ist durch entsprechende Urkunden (zB Verträge, Vergleiche, Schenkungsurkunde, Testamente, Einantwortungsurkunde oder Gerichtsurteile) nachzuweisen, wobei alle zivilrechtlichen Titel in Betracht kommen. Im Einzelfall sind Fischereirechte auch im Grundbuch eingetragen (vgl Döltl/Gürtler, Das niederösterreichische Fischereirecht, Anm 5 zu § 20 und Öckher/Thallauer/Hofer, Niederösterreichisches Fischereirecht, Anm zu § 20 Abs 2).

Das Fischereirecht ist ein Privatrecht, das – im Gegensatz zum mit Grund und Boden verbundenen Jagdrecht, welches Bestandteil des Eigentumsrechtes ist – in Beziehung zum Eigentumsrecht an der Wasserparzelle servitutsartigen Charakter besitzt (vgl Döltl/Gürtler, Das niederösterreichische Fischereirecht, Anm 3 zu § 4).

Ein Streitfall iSd § 4 Abs 3 NÖ FischG liegt bereits dann vor, wenn von einer dritten Person vor der Verwaltungsbehörde die Erklärung abgegeben wird, selbst Anspruch auf das Fischereirecht zu erheben (vgl VwGH 0856/74).

Liegt ein Streitfall nach § 4 Abs 3 NÖ FischG vor, ist die Behörde nicht berechtigt – sei es aufgrund von Urkunden, sei es aufgrund von Eintragungen – jemanden als fischereiberechtigt und als im Besitz eines ungeteilten Fischereirechtes an dem betreffenden Gewässer befindlich zu erkennen (vgl VwGH 0856/74 mwN).

Liegt ein Fischwasser vor, das aufgrund seiner ständigen Beschaffenheit für einen Zweig der Fischerei von Bedeutung ist, ist eine Reviereinteilung vorzunehmen. Ist jedoch das Fischereirecht strittig, kommt nur eine vorläufige Reviereinteilung nach § 19 Abs 6 NÖ FischG in Betracht.

Die Frage, wem das Fischereirecht zukommt, stellt keine Vorfrage für die Vornahme einer vorläufigen Reviereinteilung dar, für welche lediglich das Vorliegen der Bestreitung des Fischereirechtes Voraussetzung ist.

Aus der Systematik der §§ 19 ff NÖ FischG folgt, dass Fischwässer vorrangig in Eigenreviere einzuteilen oder solchen zuzuweisen sind; nur aus Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden können, sind vom NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere zur bilden (vgl § 21 Abs 1 NÖ FischG). Die Abweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Gewässers als (dauerhaftes) Eigenrevier hat gemäß § 20 NÖ FischG nicht zur Folge, dass kein vorläufiges Eigenrevier nach § 19 Abs 6 NÖ FischG gebildet werden kann.

Volltext der Entscheidung