HolzHÜG: Tatort bei Übertretungen des § 14 Abs 1 Z 5 zweiter Fall – Sitz der anfragenden Behörde
LVwG-S-1161/001-2021, 24.09.2021
Sonderzahlungen sind vom Entgeltbegriff des § 3 Abs 3 EFZG und damit des § 32 Abs 3 EpiG umfasst und sind daher bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung zu berücksichtigen (vgl VwGH Ra 2021/09/0094; Ro 2021/03/0007).
Die nach § 32 Abs 2 EpiG für jeden von der Absonderung umfassten Tag zu leistende Vergütung ist tageweise zu errechnen.
Eine Bestimmung wie etwa in § 44 Abs 2 ASVG oder § 19 Abs 6 B-KUVG, wonach der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, findet sich im EpiG nicht. Eine Umrechnung auf Teilperioden im Wege der Teilung durch einen einheitlichen Faktor (vgl zB VwGH 98/08/0287, zum Erstattungsbetrag nach dem EFZG) ist aufgrund der eindeutigen Regelung des § 32 Abs 2 EpiG daher bei der Ermittlung der Vergütung des Verdienstentgangs wegen einer Absonderung nach dem EpiG gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Vergütung nach dem EpiG ist zwar (gemäß § 32 Abs 3 EpiG) nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen, aber es handelt sich dabei um keine Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung des Bundes (vgl VwGH Ra 2021/09/0094); der originäre epidemierechtliche Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG geht als lex specialis allfälligen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsvorschriften vor (vgl Resch, Verhältnis Vergütung nach Epidemiegesetz zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung, in: ecolex 2021/203, und Spitzl, Entgeltanspruch bei Quarantänemaßnahmen, in: ecolex 2021/204).
Eine elektronische Adresse gilt auch dann als bekanntgegeben, wenn der Einschreiter diese Adresse im Rahmen des anhängigen Verfahrens zur Kommunikation mit der Behörde benutzt hat. […]
Die Zustellung an eine elektronische Adresse des Empfängers, die der Behörde ausschließlich aus einem anderen Verfahren oder aus anderen Gründen bekannt geworden ist, ist unzulässig. Ebenso wenig ist eine bei einem Zustelldienst hinterlegte elektronische Adresse zur Verständigung durch den elektronischen Zustelldienst der Behörde iSd § 2 Z 5 ZustG bekanntgegeben (vgl. Kronschläger/Mauernböck, Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden und Gerichten des öffentlichen Rechts (Teil I), ZTR 2015, 230).
Nach dem expliziten Wortlaut des § 37 ZustG ist eine Bekanntgabe der elektronischen Zustelladresse an die Behörde selbst Voraussetzung für die wirksame Zustellung an diese. Die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse an einen Mitarbeiter der allgemeinen und medial beworbenen Hotline 1450 kann nicht als Bekanntgabe an die Behörde gewertet werden.
Nach § 7 ZustG kann es auch im Anwendungsbereich des § 37 zur Heilung eines Zustellmangels kommen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZustG § 37 K 24).Entscheidend für das tatsächliche Zukommen ist die faktische Empfangnahme. [hier: Einlangen des E-Mails im Spam-Ordner bedeutete kein tatsächliches Zukommen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme und, darauf zuzugreifen, bewirkten keine Heilung gem § 7 ZustG].
Nach § 4 Abs 1 der auf Vertragslehrer anzuwendenden VO BGBl II Nr 283/2015, sind bei einer Verwendung von Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung unter anderem in der Sekundarstufe I Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Kindergarten- oder Hortpädagogin oder als Kindergarten- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu vier Jahren anzurechnen. […] Schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist die inhaltliche Regelung des § 4 Abs 1 der genannten VO auch auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen im Bereich der Allgemeinbildung umzulegen.
Im starkstromwegerechtlichen Verfahren ist die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen, wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl VwGH 2003/05/0029 zu § 3 Abs 1 iVm § 7 Ktn ElektrizitätsG).
Der Gesetzgeber des UVP-G nimmt sowohl auf Änderungen bestehender Vorhaben als auch auf eine Überschreitung von Schwellenwerten durch Kumulierung mehrerer Anlagen in § 3 UVP-G sowie der damit korrespondierenden Anlage 1 Bedacht. Demnach hat – dem klaren Konzept eines Projektgenehmigungsverfahrens folgend (vgl VwGH 2012/03/0112) – die Prüfung einer UVP-Pflicht auf Grund einer Änderung eines bestehenden Projekts bzw einer Zusammenrechnung mit einem solchen erst dann zu erfolgen, wenn ein entsprechendes (Änderungs- bzw Erweiterungs-) Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wird. Mögliche spätere Änderungen eines Vorhabens, die aktuell keinen Gegenstand der Genehmigung bilden sollen, haben hingegen bei der Prüfung der UVP-Pflicht außer Betracht zu bleiben.
§ 8 Abs 1 GrekoG normiert eine ausschließliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen, bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt (vgl VwGH Ro 2016/21/0016). Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift geht der generellen Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs 2 SPG iVm § 4 SPG vor (Giese in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 § 2 Anm. 1). […] Es liegt daher eine Rechtssache in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vor, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Über eine solche Rechtssache erkennt gemäß Art 131 Abs 2 B-VG das VwG des Bundes.
Seit dem FNG-AnpassungsG, BGBl I Nr 68/2013, werden die Bestimmungen des GrekoG ausschließlich durch die Landespolizeidirektionen vollzogen. Ihnen obliegt gemäß § 12 Abs 1 GrekoG die Grenzkontrolle. Bezirksverwaltungsbehörden werden nunmehr – wohl auf Grund eines Redaktionsversehens – ausschließlich in § 9 Abs 1 GrekoG erwähnt, ohne dass Ihnen jedoch eine Zuständigkeit übertragen wird. Die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm erfolgt somit ohne Einbindung von Behörden der Länder, sodass die Mischform der Sicherheitsverwaltung nicht mehr vorliegt. Die Vollziehung des GrekoG erfolgt nun vielmehr im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art 102 Abs 2 B-VG iVm § 8 Abs 1 GrekoG.
Die Bestimmungen des GrekoG, somit Teile der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG, liegen außerhalb des Vollzugsmodells der Sicherheitsverwaltung iSd Art 78a B-VG bzw § 4 SPG und sind ausschließlich unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen [keine Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit des VwG des Bundes].