EpiG: Vergütung für Verdienstentgang von selbständigen Fahrprüfern nach dem „Ausfallsprinzip“; Verwendung des EPG-Berechnungstools bei Antragstellung;
LVwG-AV-913/001-2021, 13.08.2021
Im starkstromwegerechtlichen Verfahren ist die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen, wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl VwGH 2003/05/0029 zu § 3 Abs 1 iVm § 7 Ktn ElektrizitätsG).
Der Gesetzgeber des UVP-G nimmt sowohl auf Änderungen bestehender Vorhaben als auch auf eine Überschreitung von Schwellenwerten durch Kumulierung mehrerer Anlagen in § 3 UVP-G sowie der damit korrespondierenden Anlage 1 Bedacht. Demnach hat – dem klaren Konzept eines Projektgenehmigungsverfahrens folgend (vgl VwGH 2012/03/0112) – die Prüfung einer UVP-Pflicht auf Grund einer Änderung eines bestehenden Projekts bzw einer Zusammenrechnung mit einem solchen erst dann zu erfolgen, wenn ein entsprechendes (Änderungs- bzw Erweiterungs-) Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wird. Mögliche spätere Änderungen eines Vorhabens, die aktuell keinen Gegenstand der Genehmigung bilden sollen, haben hingegen bei der Prüfung der UVP-Pflicht außer Betracht zu bleiben.
§ 8 Abs 1 GrekoG normiert eine ausschließliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen, bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt (vgl VwGH Ro 2016/21/0016). Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift geht der generellen Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs 2 SPG iVm § 4 SPG vor (Giese in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 § 2 Anm. 1). […] Es liegt daher eine Rechtssache in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vor, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Über eine solche Rechtssache erkennt gemäß Art 131 Abs 2 B-VG das VwG des Bundes.
Seit dem FNG-AnpassungsG, BGBl I Nr 68/2013, werden die Bestimmungen des GrekoG ausschließlich durch die Landespolizeidirektionen vollzogen. Ihnen obliegt gemäß § 12 Abs 1 GrekoG die Grenzkontrolle. Bezirksverwaltungsbehörden werden nunmehr – wohl auf Grund eines Redaktionsversehens – ausschließlich in § 9 Abs 1 GrekoG erwähnt, ohne dass Ihnen jedoch eine Zuständigkeit übertragen wird. Die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm erfolgt somit ohne Einbindung von Behörden der Länder, sodass die Mischform der Sicherheitsverwaltung nicht mehr vorliegt. Die Vollziehung des GrekoG erfolgt nun vielmehr im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art 102 Abs 2 B-VG iVm § 8 Abs 1 GrekoG.
Die Bestimmungen des GrekoG, somit Teile der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG, liegen außerhalb des Vollzugsmodells der Sicherheitsverwaltung iSd Art 78a B-VG bzw § 4 SPG und sind ausschließlich unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen [keine Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit des VwG des Bundes].
Für die Auffassung, unter die Auflassung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG fällt auch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Fahrzeugverkehr alleine, unter Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung für den Personenverkehr, lässt sich im Gesetzestext kein Anhaltspunkt finden.
Die Gesamtbetrachtung des § 48 Abs 1 EisbG in Verbindung mit dem Beweggrund für die mit Novelle BGBl I Nr 25/2010 erfolgte Einführung der Z 2 leg cit lässt den Sinn und Zweck für die getroffene Unterteilung und somit den jeweiligen Anwendungsbereich erkennen. Während Z 1 die bauliche Umgestaltung einer bestehenden Kreuzung regelt, so zielt Z 2 andererseits auf die gänzliche Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges ab. Nur für die Einschränkung des Benutzerkreises ist in § 48 Abs 1 Z 2 EisbG kein Raum, da in diesem Fall die Eisenbahnkreuzung bestehen bliebe.
Aufgrund der unterschiedlichen Textierung der Regelungen betreffend Notstandsfonds (vgl §§ 57 ff TÄKamG) einerseits und Versorgungsfonds bzw Sterbekasse (vgl §§ 47 ff bzw 54 ff TÄKamG) andererseits liegt die Annahme nahe, dass auf Unterstützungsleistungen aus dem Notstandsfonds – im Gegensatz zu den Leistungen aus dem Versorgungsfonds bzw der Sterbekasse – kein Rechtsanspruch besteht. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber trotz unterschiedlicher Textierung dieser zeitgleich erlassenen Regelungen das Gleiche – nämlich einen Rechtsanspruch auf die Leistung – zum Ausdruck bringen wollte. Dies wird auch durch die Entwicklungsgeschichte der Regelungen betreffend den Notstandsfonds im TÄKamG gestützt […] (vgl 1734 BlgNR 14. GP, 15).
Aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen (vgl 1734 BlgNR 14. GP, 15) wird die bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut hervorleuchtende Auslegung gestützt, dass auf Leistungen aus dem Notstandsfonds – anders als auf die übrigen Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen – kein Rechtsanspruch besteht.