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NÖ ROG 2014: allfällige Berücksichtigung der Summationsregel des § 18 Abs 4 im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des § 53 Abs 8 NÖ ROG 2014


LVwG-AV-1585/001-2021, 12.12.2021

§ 53 Abs 8 Z 1 NÖ ROG, wonach die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren nicht vergrößert werden darf, bezieht sich auf das Gebäude und nicht auf den Bauplatz. Dies ist bereits aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ersichtlich, wonach die folgenden Ziffern für bereits bestehende „Gebäude“ gelten. Das Wort „Bauplatz“ wird ausschließlich für die Konkretisierung verwendet, dass nur die Wiedererrichtung eines Gebäudes auf demselben Bauplatz von der Bestimmung umfasst ist. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes verbleibt kein Raum für eine anderslautende Interpretation.

§ 18 Abs 4 NÖ ROG stellt keineswegs die „Grundnorm“ über die zulässige Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von Handelsbetrieben dar. Dies wird grundlegend in § 18 Abs 1 bis 3 NÖ ROG geregelt. […] § 18 Abs 4 NÖ ROG beschränkt die zulässige Verkaufsfläche zusätzlich dahingehend, dass die Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren bei Handelsbetrieben, die eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden, zusammenzuzählen sind. Aus einer solchen Einschränkung einer Einschränkung lässt sich jedoch kein „allgemeiner Grundsatz“ ableiten.

Durch § 18 Abs 4 NÖ ROG soll ausweislich der Gesetzesmaterialien verhindert werden, dass die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Limits für Verkaufsflächen unterlaufen werden, indem das Projekt auf mehrere Betriebe aufgesplittert wird (vgl Motivenbericht zur 17. Novelle zum NÖ RaumordnungsG 1976, LtG.-918/R-3/1- 2007 vom 19. Juni 2007, 5).

§ 53 Abs.8 Z 1 NÖ ROG normiert ausdrücklich, dass § 18 Abs 7 NÖ ROG  anzuwenden ist. Hätte der Gesetzgeber intendiert, dass auch § 18 Abs 4 im Rahmen der Übergangsbestimmung anzuwenden ist, wäre es naheliegend, dass er auch dies ausdrücklich normiert hätte.

Eine weitläufige Auslegung des § 53 Abs 8 Z 1 NÖ ROG würde dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass Ausnahmen (hier: Ausnahme von § 18 NÖ ROG) gemäß der stRsp des VwGH eng auszulegen sind (vgl VwGH 2009/09/0080; 2003/02/0110; 91/18/0231).

§ 53 Abs 8 Z 3 NÖ ROG normiert ausschließlich, dass Handelsbetriebe, welche am 7. Juli 2016 die höchstzulässige Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von 750 m² noch nicht ausgeschöpft haben, durch die Bestimmung des § 18 Abs 2 vorletzter Satz nicht berührt werden. Im Gegensatz zu § 53 Abs 8 Z 1 NÖ ROG wird somit keine eigenständige Regelung normiert, sondern lediglich ein Satz des § 18 Abs 2 NÖ ROG für unanwendbar erklärt. Durch diese Regelungstechnik bleiben die sonstigen Bestimmungen des § 18 NÖ ROG, einschließlich des § 18 Abs 4 NÖ ROG  weiterhin anwendbar.

Volltext der Entscheidung