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NÖ SAG: Unterhaltsverzicht während eines Verfahrens zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe kann als Verzicht iSd § 8 Abs 3 zu werten sein

LVwG-AV-1546/001-2021, 14.01.2022

Wenngleich ein Verzicht auf Unterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nicht pauschal als – unbefristete – Verwirkung der Sozialhilfeansprüche herangezogen werden kann, kann dieser [nach Lage des Falles] als Verzicht im Sinne des § 8 Abs 3 NÖ SAG zu werten sein (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-684/001-2021) [hier:  Abschluss des Scheidungsvergleiches nach Hinweis auf die Folgen des Unterhaltsverzichtes und nach Stellung des Antrages, und sohin während des laufenden Verfahrens zur Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG).

Volltext der Entscheidung