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VwGVG/AVG: Verbesserungsauftrag bei Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und gleichzeitigem Fehlen von Angaben nach § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG


LVwG-S-2285/001-2021, 04.11.2021

§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG wurde offenkundig nach dem Vorbild des § 28 Abs 1 Z 7 VwGG idF vor BGBl I Nr 33/2013 gestaltet. Die zuletzt genannte Regelung diente allerdings dazu, dem VwGH schon vor Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde jene Informationen zu verschaffen, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich waren, um damit die Verursachung überflüssigen weiteren Verfahrensaufwandes durch die Einleitung eines Vorverfahrens für die belangte Behörde, allfällige mitbeteiligte Parteien und auch den Gerichtshof selbst zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht ohne weiteres auf das neue Rechtsschutzregime nach dem VwGVG übertragen, weil die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht ohnedies bei der belangten Behörde einzubringen ist (vgl §§ 12 und 20 VwGVG), die selbst die Zustellung verfügt (oder den Bescheid mündlich verkündet) und dokumentiert hat.

Die Beschwerde hat nach § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG lediglich jene Angaben zu enthalten, „die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“. Dementsprechend sind diesbezügliche Angaben der Partei dann entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage (zB anhand des Zustellnachweises) keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde bestehen (vgl zum Ganzen Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 45 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; in diesem Sinn auch Forster/Pichler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2021], Rz 15 f zu § 9 VwGVG, sowie Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 9 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Volltext der Entscheidung