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EisBG: Keine gesetzliche Grundlage für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Fahrzeugverkehr alleine, unter Beibehaltung für Fußgänger und Radfahrer


LVwG-AV-1462/001-2020, 08.07.2021

Für die Auffassung, unter die Auflassung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG fällt auch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Fahrzeugverkehr alleine, unter Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung für den Personenverkehr, lässt sich im Gesetzestext kein Anhaltspunkt finden.

Die Gesamtbetrachtung des § 48 Abs 1 EisbG in Verbindung mit dem Beweggrund für die mit Novelle BGBl I Nr 25/2010 erfolgte Einführung der Z 2 leg cit lässt den Sinn und Zweck für die getroffene Unterteilung und somit den jeweiligen Anwendungsbereich erkennen. Während Z 1 die bauliche Umgestaltung einer bestehenden Kreuzung regelt, so zielt Z 2 andererseits auf die gänzliche Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges ab. Nur für die Einschränkung des Benutzerkreises ist in § 48 Abs 1 Z 2 EisbG kein Raum, da in diesem Fall die Eisenbahnkreuzung bestehen bliebe. 

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TÄKamG: kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gemäß dem 4. Abschnitt TÄKamG iVm der Satzung und Beitragsordnung der Öst. TÄK


LVwG-AV-1464/001-2019, 20.07.2021

Aufgrund der unterschiedlichen Textierung der Regelungen betreffend Notstandsfonds (vgl §§ 57 ff TÄKamG) einerseits und Versorgungsfonds bzw Sterbekasse (vgl §§ 47 ff bzw 54 ff TÄKamG) andererseits liegt die Annahme nahe, dass auf Unterstützungsleistungen aus dem Notstandsfonds – im Gegensatz zu den Leistungen aus dem Versorgungsfonds bzw der Sterbekasse – kein Rechtsanspruch besteht. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber trotz unterschiedlicher Textierung dieser zeitgleich erlassenen Regelungen das Gleiche – nämlich einen Rechtsanspruch auf die Leistung – zum Ausdruck bringen wollte. Dies wird auch durch die Entwicklungsgeschichte der Regelungen betreffend den Notstandsfonds im TÄKamG gestützt […] (vgl 1734 BlgNR 14. GP, 15).


Aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen (vgl 1734 BlgNR 14. GP, 15)  wird die bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut hervorleuchtende Auslegung gestützt, dass auf Leistungen aus dem Notstandsfonds – anders als auf die übrigen Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen – kein Rechtsanspruch besteht.

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