EpiG: Unzulässigkeit einer Beschwerde, die auf Ausdehnung des Absonderungszeitraumes vor Bescheiderlassung gerichtet ist
LVwG-Q-8/001-2022, LVwG-Q-9/001-2022, LVwG-Q-10/001-2022, LVwG-Q-11/001-2022, 28.01.2022
LVwG-Q-8/001-2022, LVwG-Q-9/001-2022, LVwG-Q-10/001-2022, LVwG-Q-11/001-2022, 28.01.2022
LVwG-AV-1192/001-2021, 24.01.2022
LVwG-AV-113/001-2021, 18.01.2022
LVwG-AV-1108/001-2021, 25.11.2021
LVwG-AV-12/001-2021, 13.01.2022
LVwG-AV-1853/001-2021, 11.01.2022
Die EpG-1950-Berechnungs-VO gibt eine Vergleichsberechnung vor und legt die Vergleichszeiträume für exakt definierte Unternehmenssituationen fest [vgl Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap 1 Rz 136 (Stand 1.7.2021, rdb.at)]. Der explizite Wortlaut der Verordnung lässt keinen Raum für eine Berechnung des Vergütungsbetrages anhand konkreter Ausfälle [Bindung an die Berechnung mittels vorgegebener Vergleichszeiträume; keine Auslegungsfähigkeit der EpG-Berechnungs-VO, selbst bei exakter Darstellbarkeit des konkreten finanziellen Ausfalles].
LVwG-AV-1546/001-2021, 14.01.2022
Wenngleich ein Verzicht auf Unterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nicht pauschal als – unbefristete – Verwirkung der Sozialhilfeansprüche herangezogen werden kann, kann dieser [nach Lage des Falles] als Verzicht im Sinne des § 8 Abs 3 NÖ SAG zu werten sein (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-684/001-2021) [hier: Abschluss des Scheidungsvergleiches nach Hinweis auf die Folgen des Unterhaltsverzichtes und nach Stellung des Antrages, und sohin während des laufenden Verfahrens zur Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG).
LVwG-AV-1234/001-2021, 22.12.2021
Durch die Regelungen des NÖ KAG wird ausdrücklich der Zweck verfolgt, dass Patienten aus anderen Mitgliedstaaten bei der Verrechnung stationärer Leistungen nicht diskriminiert werden (vgl Motivenbericht Ltg.-454/K-1/2-2014, 4); [kein Zweifel an der Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des NÖ KAG (in diesem Sinne bereits LVwG NÖ LVwG-AV-856/002-2021)].
Gemäß § 7a Abs 3 EpiG gelten für Beschwerden gegen Absonderungen die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. […] Der Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme ist im Gesetz hinsichtlich dem Kostenzuspruch nicht ausdrücklich geregelt. Es wird daher auf die Judikatur des VwGH Ra 2018/17/009, verwiesen, wonach es bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt und daher kein Kostenersatz möglich ist. […] Erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 7a EpiG aufgrund von Gegenstandslosigkeit, ist weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde obsiegende Partei und ist im Sinne der angeführten Rsp kein Kostenersatz auszusprechen.