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WRG: Bewilligungsfiktion des Art II Abs 3 der WRG-Novelle 1997; Feststehen des Bestandes der Anlage zum Stichtag ohne Beanspruchung der Berechtigung


LVwG-AV-112/001-2023, 05.09.2023


Auch kraft Gesetzes als bewilligt geltende Anlagen fallen in den Anwendungsbereich des § 50 WRG und kommt somit hinsichtlich solcher Anlagen ein Instandhaltungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit a leg cit in Betracht.

Schon aus dem Wortlaut des Art II Abs 3 der WRG-Novelle 1997 wird deutlich, dass die Bewilligungsfiktion nicht schon dann eintritt, wenn die Anlage zum Stichtag bestanden hat, sondern bedarf es eines aktiven Handelns „des Berechtigten“, wobei es dabei nicht bloß um eine Beweislastregelung geht, sondern damit auch der Berechtigte und in der Folge der für die Anlage (und deren Erhaltung) Verantwortliche bestimmt wird. Dies kommt in beiden Varianten (Anzeige binnen Jahresfrist und nachträglicher Nachweis) zum Ausdruck, wonach es im ersten Fall ausdrücklich gefordert ist, dass der Berechtigte benannt wird und im zweiten Fall dieser den Nachweis zu führen hat. Damit die in Betracht kommende Anlage also tatsächlich in den Genuss der nachträglichen Legalisierung gelangt, muss jemand das Recht für diese Anlage beanspruchen.

Das Gesetz definiert den Begriff „kleine Wirtschaftsbrücke und -stege“ nicht; […]. Dem Gesetz ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Ausnahme für eine derartige Anlage auch dann gelten soll, wenn der ursprüngliche Zweck wegfällt und die Brücke nur anderen als wirtschaftlichen Betätigungen dient. […] Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Brücke vormals als Wirtschaftsbrücke zu qualifizieren war.

Volltext der Entscheidung