EpiG: Vergütung für Verdienstentgang von selbständigen Fahrprüfern nach dem „Ausfallsprinzip“; Verwendung des EPG-Berechnungstools bei Antragstellung;
LVwG-AV-913/001-2021, 13.08.2021
Im Sinne des § 32 Abs 4 EpiG (Vergütung für Verdienstentgang nach dem EpiG) ist die Tätigkeit als Fahrprüfer im Sinne des § 34a FSG als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
Aus der Formulierung des § 6 Abs 1 Berechnungs-VO (arg. „hat“) folgt, dass das EPG-Berechnungstool bei Anträgen auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen verbindlich zu verwenden ist.
In dem in § 32 Abs 3 EpiG verwendeten Begriff des „regelmäßigen Entgelts“ kommt das sgn „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH Ra 2021/09/0094 mwN). Für einen selbständig Erwerbstätigen kann nichts anderes gelten, dient denn § 32 EpiG dazu, einen durch eine behördliche Absonderungsmaßnahme erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen. […] § 32 Abs 1 EpiG stellt den Rahmen für eine allenfalls zuzuerkennende Vergütung für einen erlittenen Verdienstentgang dar, welcher auch bei Anwendung von § 32 Abs 4 EpiG nicht verlassen werden darf.