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NÖ StarkstromwegeG/AVG: Frage der Anwendbarkeit des § 42 AVG im starkstromwegerechtlichen Verfahren


LVwG-AV-49/001-2021, 04.08.2021

Im starkstromwegerechtlichen Verfahren ist die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen, wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl VwGH 2003/05/0029 zu § 3 Abs 1 iVm § 7 Ktn ElektrizitätsG).

Der Gesetzgeber des UVP-G nimmt sowohl auf Änderungen bestehender Vorhaben als auch auf eine Überschreitung von Schwellenwerten durch Kumulierung mehrerer Anlagen in § 3 UVP-G sowie der damit korrespondierenden Anlage 1 Bedacht. Demnach hat – dem klaren Konzept eines Projektgenehmigungsverfahrens folgend (vgl VwGH 2012/03/0112) – die Prüfung einer UVP-Pflicht auf Grund einer Änderung eines bestehenden Projekts bzw einer Zusammenrechnung mit einem solchen erst dann zu erfolgen, wenn ein entsprechendes (Änderungs- bzw Erweiterungs-) Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wird. Mögliche spätere Änderungen eines Vorhabens, die aktuell keinen Gegenstand der Genehmigung bilden sollen, haben hingegen bei der Prüfung der UVP-Pflicht außer Betracht zu bleiben.

Volltext der Entscheidung