Skip to main content

SPG/B-VG: Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden im Bereich der Sicherheitsverwaltung


LVwG-M-24/001-2021, 22.07.2021

§ 8 Abs 1 GrekoG normiert eine ausschließliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen, bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt (vgl VwGH Ro 2016/21/0016). Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift geht der generellen Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 2 Abs 2 SPG iVm § 4 SPG vor (Giese in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 § 2 Anm. 1). […] Es liegt daher eine Rechtssache in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes vor, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Über eine solche Rechtssache erkennt gemäß Art 131 Abs 2 B-VG das VwG des Bundes.

Seit dem FNG-AnpassungsG, BGBl I Nr 68/2013, werden die Bestimmungen des GrekoG ausschließlich durch die Landespolizeidirektionen vollzogen. Ihnen obliegt gemäß § 12 Abs 1 GrekoG die Grenzkontrolle. Bezirksverwaltungsbehörden werden nunmehr – wohl auf Grund eines Redaktionsversehens – ausschließlich in § 9 Abs 1 GrekoG erwähnt, ohne dass Ihnen jedoch eine Zuständigkeit übertragen wird. Die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm erfolgt somit ohne Einbindung von Behörden der Länder, sodass die Mischform der Sicherheitsverwaltung nicht mehr vorliegt. Die Vollziehung des GrekoG erfolgt nun vielmehr im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art 102 Abs 2 B-VG iVm § 8 Abs 1 GrekoG.

Die Bestimmungen des GrekoG, somit Teile der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG, liegen außerhalb des Vollzugsmodells der Sicherheitsverwaltung iSd Art 78a B-VG bzw § 4 SPG und sind ausschließlich unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen [keine Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit des VwG des Bundes].

Volltext der Entscheidung