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VwGVG: Zuständigkeit des VwG zur Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages, wenn Behörde entgegen § 15 Abs 3 darüber nicht entschieden hat


LVwG-S-1199/001-2021, 20.07.2021

Das VwG hat die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verspätet eingebrachten Vorlageantrag wahrzunehmen, wenn die Behörde entgegen § 15 Abs 3 VwGVG nicht über die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit eines Vorlageantrages abgesprochen hat, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem VwG vorgelegt hat (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, § 15, K13; Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), VwGVG, Kommentar, §15 Rz 14 und 15).

Volltext der Entscheidung