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KraftfahrlinienverkehrsG: keine Beschwerdelegitimation des Verkehrsverbundes im Konzessionserteilungsverfahren


LVwG-AV-2232/001-2023, 12.12.2023


Da der Konzessionsausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG iVm § 14 Abs 1, 2 und 4 KflG ausdrücklich auf Verkehrsunternehmen abstellt, ist diese Bestimmung für eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nicht anwendbar und kann daraus jedenfalls keine Parteistellung für diese abgeleitet werden.

§ 5 Abs 1 Z 8 KflG räumt ein bloßes Anhörungsrecht ein, woraus sich allein daraus noch keine Parteistellung mit der Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde ergeben kann […].

Der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommt die Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten (vgl § 18 Abs 1 Z 2 ÖPNRV-G) bzw die Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen sowie die Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr (vgl § 18 Abs 1 Z 9 ÖPNRV-G) zu, doch erbringt sie diese Leistungen nicht selbst. Daraus ergibt sich, dass sie selbst keine Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste erfüllt und somit nicht iSd § 7 Abs 1 Z 4 lit c KflG beeinträchtigt sein kann.

Volltext der Entscheidung