WRG/SchiffahrtsG: Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit des Grundeigentümers durch wasserrechtliche Bewilligung
LVwG-AV-1983/001-2023, LVwG-AV-1986/001-2023, 05.07.2023
Dem System des WRG ist auch das SchifffahrtsG nachgebildet (vgl dessen § 49), was die Berücksichtigung fremder Rechte und die Einräumung von Zwangsrechten anbelangt. Die diesbezügliche wasserrechtliche Judikatur ist insoweit auch auf das Schifffahrtsrecht übertragbar.
Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG oder durch Einräumung eines Zwangsrechts vorgenommen wird (vgl VwGH 2004/07/0035). Dies gilt auch für die Frage der Befristung eines Rechtes; wenn diese „Realisierungsvorsorge“ nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegt (typischerweise ein befristet abgeschlossener Bestandvertrag bzw eine nur befristet erteilte sonstige Zustimmung) darf die Bewilligung nur für diese Zeit erteilt werden, sofern hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Zeitraums nicht die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung bestehen.
Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl. Oberleitner/Berger, WRG 4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde ohne Vorliegen dieser Zustimmung eine wasserrechtliche Bewilligung, kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen.
Es bedürfte der Bestimmungen über die Zwangsrechte, namentlich hinsichtlich der Begründung von Dienstbarkeiten oder Enteignung im Sinne des § 63 WRG nicht, wäre die bloße Erteilung der Bewilligung bereits mit der zivilrechtlichen Befugnis verbunden, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen fremden Liegenschaften oder Anlagen auch gegen den Willen des daran dinglich Berechtigten in Anspruch zu nehmen. Umso weniger gilt dies, wenn die Einräumung von Zwangsrechten wegen der Art des Vorhabens gar nicht in Betracht kommt.