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AWG: Erweiterung einer Deponie im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Verhältnis MINROG zu Änderungsgenehmigung des AWG


LVwG-AV-729/001-2021, 26.06.2023


Fragen zur Vollziehung der Genehmigungstatbestände des § 37 Abs 1 und 3 AWG und damit verbunden Abgrenzungsfragen zwischen dem ordentlichen und vereinfachten Genehmigungsverfahren, aber auch Fragen zur Auslegung von § 38 AWG begründen eine Beschwerdelegitimation nach § 87c Abs 2 AWG.

Während im Fall der erstmaligen Genehmigung einer Deponie ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 37 Abs 3 Z 1 AWG stattfinden kann, ist hinsichtlich der Änderung einer Deponie zu differenzieren. Nach der Rsp sind (wesentliche) Änderungen einer in § 37 Abs 3 Z 1 AWG genannten Deponie (Gesamtvolumen unter 100 000 m3) dem vereinfachten Verfahren nach Z 1 zugänglich. Für Deponien, die aufgrund der Kubatur nicht unter § 37 Abs 3 Z 1 AWG subsumiert werden können, ist der Zugang zu einer Verwaltungsvereinfachung im Wege eines vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 zu prüfen.

Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs 8 Z 3 AWG genannten Fälle unterfallen, sind als wesentliche Änderung im Sinn des AWG anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl VwGH Ra 2020/05/0137). Erfolgt keine wesentliche Änderung, ist ein vereinfachtes Verfahren (§ 50 AWG 2002) durchzuführen.

Von der Konzentrationswirkung (§ 38 Abs 2 AWG) sind Bewilligungen, Genehmigungen und Untersagungen lediglich für ein Projekt, welches selbst einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, umfasst (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 38 Rz 16).

Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37 Abs 1 AWG die Bestimmungen des Mineralrohstoffrechts mitanzuwenden sind (§ 38 Abs 1a AWG), bezieht sich das bloß auf jene Bestimmungen, die für den Betrieb der Deponie erforderlich sind. Aspekte des Kiesabbaus sind grundsätzlich nicht zum Betrieb einer Deponie erforderlich (vgl VwGH 2005/04/0226).

Volltext der Entscheidung