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NÖ BO 2014: Zulässigkeit eines Abbruchauftrags iZm dem aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten „Vertrauensschutz“ bei wechselnder Rechtslage


LVwG-AV-614/002-2022, 31.05.2023


Für die Erlassung eines Abbruchauftrages muss die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein (vgl Rsp zu § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014; VwGH Ra 2019/05/0050, mwN) [hier: die bauliche Anlage (Tennisplatz) war sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungspflichtig. Dazwischen lag jedoch ein Zeitraum, in dem keine Bewilligungspflicht bestand. … Ein aus dem Grundrecht auf Eigentum abgeleiteter „Vertrauensschutz“ gebietet es nicht, in einem solchen Fall einen Abbruchauftrag als unzulässig anzusehen].  

Für einen gleichzeitig mit einem Abbruchauftrag nach § 35 BauO NÖ 2014 erteilten Auftrag, die Anlage nach den einschlägigen Bestimmungen fachgerecht zu entsorgen kommt den Baubehörden keine Zuständigkeit zu. Aufträge zur Abfallbeseitigung können nur auf Grundlage abfallrechtlicher Vorschriften (NÖ AWG 1992, AWG 2002) erteilt werden.

Volltext der Entscheidung