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KFG: § 2 Z 40 bzw § 4 Abs 7a – Güterbeförderung im kombinierten Verkehr; Auslegung des Begriffes „nächstgelegener technisch geeigneter Bahnhof“


LVwG-S-2577/001-2022, 16.06.2023


Aus der Entstehungsgeschichte zu § 2 Z 40 lit a KFG lässt sich ableiten, dass sich der zweite Tatbestand des § 2 Z 40 lit a KFG nur auf Beförderungsvorgänge mit Nutzung des Schiffsverkehrs bezieht.  

Als „nächstgelegener technisch geeigneter Verladebahnhof“ kann nur ein Terminal angesehen werden, der über die notwendigen technischen Einrichtungen (zB Umschlaggeräte udgl) verfügt. Ob ein Terminal als „nächstgelegener technisch geeigneter Verladebahnhof“ angesehen werden kann, hängt neben der geographischen Entfernung auch von der „technischen Eignung“ ab. […]  

Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut des „nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhofes“ kann es nicht auf die Vorgaben eines Auftraggebers ankommen. […] Es kann tatsächlich nur darauf ankommen, ob es sich um den geographisch nächstgelegenen Verladebahnhof handelt, der auch für den Umschlag der beförderten Güter technisch geeignet ist. Dies wird im Einzelfall von den am Verladebahnhof vorhandenen technischen Einrichtungen (zB Umschlaggeräte udgl) und auch von Verfügbarkeit und Ziel der abfahrenden Züge abhängen.

Volltext der Entscheidung