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NÖ PflanzengesundheitsG: Gewährung der Beiträge nach § 6 Abs 3 NÖ erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung


LVwG-AV-2006/001-2023, 21.06.2023


6 Abs 3 und 4 NÖ PflanzengesundheitsG entsprechen § 18 Abs 1 und 2 des dadurch abgelösten NÖ KulturpflanzenschutzG (vgl Ltg.-804/P-9-2019, 16), wobei die Fassung seines § 18 Abs 1 auf die Novelle LGBl. 6130-4 zurückgeht. Mit derselben wurde das Wort „bewilligen“ durch das Wort „gewähren“ ersetzt, wodurch ausweislich der Materialien (vgl Ltg.-1210/K-15/1-2012) die bis dahin bestehende Bewilligungspflicht entfallen und die Zuerkennung eines Schadenersatzes im Lichte des Art 6 EMRK künftig ausschließlich durch das Zivilgericht erfolgen sollte.  

Die Gewährung der Beiträge nach § 6 Abs 3 NÖ PflanzengesundheitsG erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Selbst wenn die Materialien zum NÖ PflanzengesundheitsG dies nicht eindeutig statuieren, gilt der Grundsatz, dass bei Regelungen über Förderungen im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Norm eine Ermächtigung zu hoheitlichem Tätigwerden ableiten lässt (vgl VwGH 2003/09/0068).

Volltext der Entscheidung