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EuGH C-155/22: Vorabentscheidungsverfahren – Zuverlässigkeitsprüfung; Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter


LVwG-S-344/004-2019, 23.05.2023


Zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Regelungslücke ist im Einzelfall eine Bestellung nach § 9 Abs 2 letzter Satz VStG im Strafverfahren im Sinne des gelindesten Mittels als unwirksam zu betrachten [hier: § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bleibt unangewendet, weil es die einzige und zugleich schonendste Möglichkeit ist, ein für eine unionsrechtskonforme Zuverlässigkeitsprüfung anknüpfungstaugliches Verwaltungsstrafverfahren zu gewährleisten].  

Es besteht keine Bindung gemäß § 63 VwGG, wenn nach der Entscheidung des VwGH eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht [hier: dieser Fall liegt vor] (vgl VwGH Ro 2016/15/0041).  

Volltext der Entscheidung