NÖ SAG: Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung frühestens drei Monate vor dem Ende der befristeten Leistung
LVwG-AV-425/001-2022, 09.06.2022
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Leistungen der Sozialhilfe möglichst „ohne Unterbrechung“ gewährt werden (vgl hierzu § 12 Abs 6 NÖ SAG bzw Motivenbericht zu NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, 23). Eine systematisch-teleologische Auslegung ergibt, dass ein Antrag auf eine weitere Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG frühestens drei Monate vor Ende der befristeten Leistung gestellt werden kann. Andernfalls würde das Ende der Entscheidungsfrist jedenfalls innerhalb jenes Zeitraumes liegen, über den bereits abgesprochen wurde.