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FSG: Entzug der Lenkberechtigung bei gesetzlich vorgesehener Entzugsdauer mehr als 1 Jahr nach dem „nachteilig in Erscheinung treten“ ist unrechtmäßig


LVwG-AV-581/001-2022, 23.06.2022


Eine Entziehung der Lenkberechtigung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine im Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit soll grundsätzlich in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen (vgl schon VwGH 98/11/0227).  

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Straßenverkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl stRsp des VwGH). Es wäre dem Gesetzgeber daher nicht zuzusinnen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine im Gesetz fixierte Dauer auch dann noch rechtmäßig wäre, wenn nicht nur seit der „bestimmten Tatsache“, sondern auch dem darauffolgenden „nachteilig in Erscheinung Treten“ bereits mehr als ein Jahr vergangen ist.

Volltext der Entscheidung