LuftfahrtG: Erweiterung des LFZ-Portfolios – bei bereits erteilter Vermietungsbewilligung ist eine weitere Bewilligung gemäß § 116 ff zu erwirken
LVwG-AV-1186/001-2021, 29.04.2022
Die Erteilung einer Vermietungsbewilligung ist in den §§ 116 und 117 LFG abschließend geregelt. Eine Regelung, welche eine Erweiterung einer bereits bestehenden Bewilligung um zusätzliche LFZ beinhaltet, ist dem LFG fremd. Somit sind §§ 116 und 117 LFG iVm der AVO Verkehr 2017, welche auf Anträge einer Vermietungsbewilligung Anwendung findet, auf sämtliche Anträge auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung anwendbar und eine neue Bewilligung zu erwirken.
Es entspricht somit dem Schutzziel der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, dass hinsichtlich jedes einzelnen LFZ die Aspekte des § 117 LFG sowie § 19 AVO Verkehr 2017 geprüft werden müssen.