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LMSVG: Dingliche Wirkung von Maßnahmenbescheiden nach § 39 Abs 1 Z 11 iZm der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021


LVwG-AV-1245/001-2021, 29.04.2022


Verantwortlich für die Lebensmittelinformation und damit für die Kennzeichnung des Lebensmittels ist nach dem Konzept der LMIV einzig der Vermarkter (und nicht etwa der von diesem verschiedene Hersteller); als solcher kommt auch eine Vertriebsfirma in Betracht, weil es nicht auf den Herstellungsprozess, sondern auf das Vermarkten ankommt (vgl Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art 8 Rz 17).  

Lehre und Rsp verstehen unter der „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide, dass (infolge ihrer Projekt- bzw Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person desjenigen, der entsprechende Rechte an der Sache hat, nicht berührt werden. Kommt es zu einem Wechsel in der Person des Sachinhabers, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, muss sich also alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen.  

Nach der hg Rsp (vgl VwGH 2009/04/0112; 2005/03/0219) kann einem Bescheid dingliche Wirkung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zukommen, nämlich dann, wenn ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht, sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde.  

Die aus einer Maßnahmenvorschreibung nach § 39 Abs 1 Z 11 LMSVG erfließende Pflicht zur Anpassung der Kennzeichnung ist mit der Sache, auf die sie sich bezieht, nämlich einem konkret bestimmten und gekennzeichneten Lebensmittel, derart verbunden, dass es auf in der Person des Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt. Sie trifft also den jeweiligen Verantwortlichen für die Lebensmittelinformation.  

Volltext der Entscheidung