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NÖ BO 2014: Auslegung des § 54 Abs 1 – Zuordnung zu einer der Bebauungsweisen des § 31 Abs 1 NÖ ROG


LVwG-AV-1287/004-2018, 04.05.2022


Wie nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Motivenbericht zu § 31 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014 (Ltg-507/R-3-2014) zeigen, wollte der Gesetzgeber mit der Neuformulierung gegenüber dem früheren § 70 Abs 1 Z 1 NÖ BO 1996 gerade zum Ausdruck bringen, dass die geschlossene Bebauungsweise grundsätzlich durch Hauptgebäude (und nicht durch bloße Gebäudeteile oder Bauwerke, somit insbesondere nicht durch Einfriedungen) zu verwirklichen ist.

Bestehen auf einem Grundstück mehrere Hauptgebäude und können diese nicht einheitlich einer der Bebauungsweisen des § 31 Abs 1 NÖ ROG 2014 zugeordnet werden, so bewirkt dies, dass eine „auf dem Baugrundstück bereits bewilligte[n] Bebauungsweise“ iSd § 54 Abs 1 dritter Unterabsatz NÖ BO 2014 nicht besteht. Für dieses Ergebnis spricht zunächst der Motivenbericht zu § 54 Abs 1 NÖ BO 2014 (Ltg-477/B-23/2-2014), der in seinem letzten Satz davon spricht, dass auf einem Grundstück nur eine Bebauungsweise verwirklicht sein kann. Dieselbe Intention zeigt der Motivenbericht zu § 31 Abs 1 NÖ ROG 2014, wo davon die Rede ist, dass sich die Bebauungsweise jeweils nur auf das Hauptgebäude bezieht und nur mehr eine Bebauungsweise festgelegt werden kann.  

Volltext der Entscheidung