B-VG: Unzulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden; Aufforderung zum 3G-Nachweis und Verlassen des Sitzungssaales
LVwG-M-1/001-2022, 15.03.2022
Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist dabei nicht allein darauf abzustellen, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl VwGH Ro 2016/21/0014).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist in jedem Fall das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sgn schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM (statt aller B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 978 ff¸ ferner VwGH Ra 2016/06/0124) die Normativität des Aktes. […] Erforderlich ist, dass der drohende Zwang in der Umsetzung der behördlichen Anordnung besteht und somit zwischen der behördlichen Anordnung auf der einen und dem im Zwangsweg umzusetzenden Zustand auf der anderen Seite daher Deckungsgleichheit besteht.
Das „Abverlangen“ eines 3G-Nachweises, konkret die Aufforderung, einen 3G-Nachweis vorzulegen, erfüllt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde nicht, wenn für den Fall des Unterbleibens der Vorlage weder ausdrücklich eine zwangsweise Durchsetzung (etwa in Form einer Durchsuchung der Person) angedroht wird noch aus allfälligen Begleitumständen auf eine solche unmittelbar drohende zwangsweise Durchsetzung geschlossen werden kann.