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NÖ SHG: Kostentragung nach § 12 Abs 3; eigenes Einkommen und pflegebezogene Leistungen maßgeblich, nicht Vermögen


LVwG-AV-12/001-2021, 13.01.2022  


Das NÖ SHG differenziert mehrfach zwischen den Begriffen „Einkommen“ und „Vermögen“. Die in § 12 Abs 3 geforderte mindestens sechsmonatige vollständige Kostentragung aus „Einkommen“ und pflegebezogenen Leistungen lässt auch auf Dauer gesehen eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit der in der Pflegeeinrichtung stationär aufhältigen Person erwarten. Dies ist bei einer Kostentragung (wenn auch nur teilweise) aus Vermögen nicht gesichert, da […] Vermögen nach wenigen Monaten aufgebraucht sein kann und in diesem Fall die volle finanzielle Last die öffentliche Hand zu tragen hätte [sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen Personen, die vor Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtung ihren Hauptwohnsitz bereits in Niederösterreich hatten und jenen, die von außerhalb Niederösterreichs direkt in eine in Niederösterreich gelegene Pflegeeinrichtung übersiedeln].

Volltext der Entscheidung