Skip to main content

NÖ KJHG: Gefährdungsabklärung ist kein behördliches Verfahren nach AVG; mehrfache Beschränkung des in § 10 Abs 5 normierten Auskunftsrechts


LVwG-AV-1108/001-2021, 25.11.2021  


Eine Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG ist kein Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-1364/001-2020). Folglich liegt kein behördliches, sondern ein privatrechtliches Handeln der Behörde vor und findet auf solch ein Verfahren auch das AVG keine Anwendung (vgl VwGH Ra 2016/11/0150). Da bei einem Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung das AVG nicht anzuwenden ist, gibt es in diesem Verfahren auch keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht (vgl VwGH Ra 2015/10/0044).

Beim Auskunftsrecht des § 10 Abs 5 NÖ KJHG handelt es sich um eine lex specialis gegenüber den Bestimmungen des NÖ AuskunftsG (vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-287/001-2017).

Zwar enthält der Motivenbericht zum NÖ KJHG keine weiteren Erläuterungen zum Auskunftsrecht gemäß § 10 Abs 5 NÖ KJHG, es kann jedoch der sich aus den Materialien zum B-KJHG (§ 7 Abs 4) ableitbare Willen des Gesetzgebers herangezogen werden, wonach die Auskunftsrechte, um die Ziele, die mit der Festlegung der Verschwiegenheitspflicht verfolgt werden, nicht zu gefährden, beschränkt seien. Die Grenze für das Auskunftsrecht von Eltern und sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sei die Gefährdung von Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen sowie der Schutz berücksichtigungswürdiger überwiegender persönlicher Interessen von Dritten. Weiters umfasse das Auskunftsrecht immer nur Tatsachen des eigenen Privat- und Familienlebens. Eine Auskunftserteilung an getrennt lebende Elternteile über die Familienverhältnisse ihrer Expartner/innen sei nicht zulässig (ErlRV 2191, BlgNR, 24. GP, 14 f.).

Das Auskunftsrecht gemäß § 10 Abs 5 NÖ KJHG ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt: So betrifft es allein Tatsachen, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger (bzw einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung) ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit aufgrund des NÖ KJHG (vgl § 4 leg cit) bekannt wurden und sohin eine Auskunft umfänglich keinem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG entspricht (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-1358/001-2019). Weiters betreffen die Tatsachen, über die Auskunft erteilt werden darf, alleine das eigene Privat- und Familienleben des jeweiligen Antragstellers und schließlich dürfen durch die Auskunft keine überwiegenden, berücksichtigungswürdigen persönlichen und berechtigten Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.

Ein allgemeines Auskunftsrecht, das unabhängig von der Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers bestehen und das im Ergebnis einem Recht auf Akteneinsicht gleichkommen würde, sieht das NÖ KJHG nicht vor. Auch Auskünfte über die getrennt lebenden Expartner sind nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens gemäß § 10 Abs 5 NÖ KJHG.

Volltext der Entscheidung