EpiG: § 7a Abs 3 – kein Kostenersatz bei Gegenstandslosigkeit infolge Aufhebung der Absonderung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens
LVwG-Q-51/001-2021, 02.12.2021
Gemäß § 7a Abs 3 EpiG gelten für Beschwerden gegen Absonderungen die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. […] Der Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme ist im Gesetz hinsichtlich dem Kostenzuspruch nicht ausdrücklich geregelt. Es wird daher auf die Judikatur des VwGH Ra 2018/17/009, verwiesen, wonach es bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt und daher kein Kostenersatz möglich ist. […] Erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 7a EpiG aufgrund von Gegenstandslosigkeit, ist weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde obsiegende Partei und ist im Sinne der angeführten Rsp kein Kostenersatz auszusprechen.