NÖ GVG 2007: Keine Parteistellung/Beschwerdelegitimation der Bezirksbauernkammer in einem Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs 1 Z 2
LVwG-AV-937/001-2021, 24.11.2021
§ 14 NÖ GVG eröffnet die Möglichkeit, auch im Genehmigungsverfahren einen abgesonderten Feststellungsbescheid über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, zu erlassen (vgl VwGH Ra 2016/11/0187). […] Der Bezirksbauernkammer steht jedenfalls in Fällen, in denen die Grundverkehrsbehörde anlässlich eines anhängigen Genehmigungsverfahrens eine Entscheidung über die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück trifft, dagegen ein Beschwerderecht an das VwG zu. Liegt jedoch keine Konstellation vor, in der die Grundverkehrsbehörde anlässlich eines anhängigen Genehmigungsverfahrens eine Entscheidung über die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu treffen gehabt hätte, kommt eine Parteistellung über § 14 NÖ GVG gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG nicht in Betracht.
§ 11 Abs 7 Z 1 NÖ GVG räumt der Bezirksbauernkammer die Möglichkeit ein, eine fachlich begründete Stellungnahme abzugeben. Anders als § 23 Abs 2 und 3 NÖ GVG hat der Gesetzgeber jedoch an dieser Stelle weder klargestellt, dass damit im weiteren Verfahren die Stellung als Partei noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber im Genehmigungsverfahren nach § 6 NÖ GVG der Bezirksbauernkammer zwar eine erweiterte Mitwirkung auferlegt, aber – insbesondere mit Blick auf §§ 14 und 23 NÖ GVG – keine Parteistellung – auch nicht als „Formalpartei“ – vorgesehen hat.
Eine Anordnung des Inhaltes, dass einer Bezirksbauernkammer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 6 bzw 11 NÖ GVG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im NÖ GVG nicht.