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EpiG/ZustG: Zustellung des Absonderungsbescheides per e-mail; Bekanntgabe der e-mail Adresse an 1450 ist nicht mit Bekanntgabe an die Behörde gleichzusetzen


LVwG-S-1484/001-2021, 30.08.2021

Eine elektronische Adresse gilt auch dann als bekanntgegeben, wenn der Einschreiter diese Adresse im Rahmen des anhängigen Verfahrens zur Kommunikation mit der Behörde benutzt hat. […]

Die Zustellung an eine elektronische Adresse des Empfängers, die der Behörde ausschließlich aus einem anderen Verfahren oder aus anderen Gründen bekannt geworden ist, ist unzulässig. Ebenso wenig ist eine bei einem Zustelldienst hinterlegte elektronische Adresse zur Verständigung durch den elektronischen Zustelldienst der Behörde iSd § 2 Z 5 ZustG bekanntgegeben (vgl. Kronschläger/Mauernböck, Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden und Gerichten des öffentlichen Rechts (Teil I), ZTR 2015, 230).

Nach dem expliziten Wortlaut des § 37 ZustG ist eine Bekanntgabe der elektronischen Zustelladresse an die Behörde selbst Voraussetzung für die wirksame Zustellung an diese. Die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse an einen Mitarbeiter der allgemeinen und medial beworbenen Hotline 1450 kann nicht als Bekanntgabe an die Behörde gewertet werden.

Nach § 7 ZustG kann es auch im Anwendungsbereich des § 37 zur Heilung eines Zustellmangels kommen, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZustG § 37 K 24).Entscheidend für das tatsächliche Zukommen ist die faktische Empfangnahme. [hier: Einlangen des E-Mails im Spam-Ordner bedeutete kein tatsächliches Zukommen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme und, darauf zuzugreifen, bewirkten keine Heilung gem § 7 ZustG].

Volltext der Entscheidung