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EisbG: Voraussetzungen für die Durchführung eines Auflassungsverfahrens gemäß § 29 nach Änderung der Rechtslage durch BGBl I 124/2011


LVwG-AV-397/001-2021, 09.09.2021

Sowohl im Gesetzestext des durch die Novelle BGBl I 124/2011 neu formulierten § 29 EisbG als auch in den Erläuterungen kommt klar zum Ausdruck, dass die bisherige Rechtslage, nach der im Fall der dauernden Betriebseinstellung jedenfalls ein Auflassungsverfahren durchzuführen war, verändert werden sollte. Voraussetzung dafür ist, dass die eingestellte Eisenbahn oder Teile davon „weiterhin Eisenbahnzwecken dienen sollen“.


Weder die Formulierung des § 29 Abs 1 EisbG („vorgesehen sind“) noch die Erläuterungen liefern einen Anhaltspunkt dafür, dass bereits eine eisenbahnrechtliche Bewilligung für die Nachnutzung zu Eisenbahnzwecken vorliegen muss, um von der Auflassung abzusehen. Ein solches Erfordernis hätte der Gesetzgeber durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr kommt es, wie Gesetzestext und Erläuterungen zeigen, primär auf eine entsprechende Absicht des Inhabers der dauernd eingestellten Eisenbahn bzw. des Streckenteils an.

Auch mit Blick auf das Ziel des Auflassungsverfahrens (§ 29 EisbG), von einer nicht mehr betriebenen Eisenbahn ausgehende Gefahren zu unterbinden, kann es auf die bloße Absichtserklärung nicht dauernd ankommen. Der Inhaber (oder auch ein Dritter) muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes seine Absicht in einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden eisenbahnrechtlichen Bewilligung münden lassen, andernfalls diese nicht (mehr) als gegeben angenommen werden kann und ein Auflassungsverfahren durchzuführen ist. Das bringt auch die Formulierung, dass die eingestellte Eisenbahn bei einer beabsichtigten weiteren Nutzung für Eisenbahnzwecke nicht „unverzüglich“ aufzulassen ist, zum Ausdruck.

Ist die Absicht zur weiteren Nutzung einer eingestellten Strecke für Eisenbahnzwecke in einem entsprechenden Bewilligungsantrag manifestiert, so ist von einer solchen Absicht jedenfalls bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens vor der zuständigen Behörde auszugehen. Sofern man es überhaupt als möglich ansieht, diese dennoch zu verneinen, bedürfte es stichhaltiger Gründe.

Für die teilweise Nachnutzung einer Eisenbahnanlage kommen auch Anlagenteile in Betracht [hier: etwa nur der „Unterbau“, auf dem ein verändertes Gleis errichtet werden soll; die Abtragung des normalspurigen Gleises spricht nicht gegen die weitere Nutzungsabsicht].

Volltext der Entscheidung