EpiG: Absonderung mit Mandatsbescheid; sachliche Unzuständigkeit des VwG zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde
LVwG-AV-734/002-2021, 27.04.2021
Wurde die Absonderung nach dem EpiG mit Mandatsbescheid, gestützt auf § 57 Abs 1 AVG, angeordnet, steht der Partei das Recht der Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG zu.
Der Rechtsansicht, durch die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheides sei aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (mit Hinweis auf Art 6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit) eine unmittelbare Zuständigkeit des VwG gegeben, steht Art 18 B-VG (iVm Art 83 Abs 2 B-VG) entgegen, der den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet (vgl Rsp des VfGH zB VfSlg 3994/1961, 5698/1968, 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008, 19.970/2015, G 380/2020-18 ua).
Die Unzuständigkeit des VwG über Beschwerden gegen Mandatsbescheide ergibt sich (auch) aus § 14 Abs 1 VwGVG. Danach besteht die Möglichkeit zur Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten, woraus hervorgeht, dass es sich bei dem Bescheid im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG nicht um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG handelt, da hier die Entscheidungsfrist zwei Wochen (vgl § 57 Abs 3 AVG) beträgt, widrigenfalls der Bescheid außer Kraft tritt.