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EpiG: Vergütungsanspruch – „regelmäßiges Entgelt“ beinhaltet auch aliquote SZ; Lohnnebenkosten (AlV-Beiträge) gehören nicht zum DG-Anteil iSd § 32 Abs 3 EpiG


LVwG-AV-56/001-2021, 01.05.2021

Der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG in Zusammenschau mit § 3 Abs 3 EFZG stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf ein tatsächlich vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahltes regelmäßiges Entgelt ab. Die von der behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund der behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden. Das setzt voraus, dass dieser Anspruch auch nicht höher sein kann als jener Betrag, der tatsächlich ausbezahlt wurde.

Vom regelmäßigen Entgelt iSd § 3 Abs 3 EFZG sind das Bruttogehalt des Dienstnehmers und die (anteiligen) Sonderzahlungen betroffen [vgl Rsp des OGH, wonach der Arbeitnehmer auch Anspruch auf die Sonderzahlungen in voller Höhe hat, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht; nur wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfällt, gebühren auch keine Sonderzahlungen (vgl OGH 9 ObA 135/14i mwN)].

Sonderzahlungen sind eine Form des aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (vgl OGH 9 ObA 19/96). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff heranzuziehen ist und demnach neben dem laufenden Lohn auch die übrigen Leistungen wie Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG – Stand 1.1.2018, rdb.at).

Entscheidend für die Bemessung der Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG [§ 32 Abs 3 EpiG] ist nicht, dass die Zahlung [hier: anteilige Sonderzahlung] im, sondern ausschließlich, dass sie für den Abrechnungsmonat erfolgt.

Bei der Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG ist der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Er ist aliquot für jene Tage zu berechnen, an denen der Mitarbeiter abgesondert war.

Lohnnebenkosten wie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag und Wohnbauförderungsbeitrag sind nicht in der taxativen Aufzählung des § 51 ASVG enthalten und auch nicht Teil der gesetzlichen Sozialversicherung [vgl Trennung zwischen gesetzlicher Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung auch in der Rsp des VwGH, zB Ro 2016/08/0008; 2002/08/0068; 94/08/0282].

Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung [vgl § 32 Abs 3, letzter Satz, EpiG] umfasst ausschließlich die Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung auf Grundlage des Bruttogehalts des Dienstnehmers und der aliquoten Sonderzahlungen.

Volltext der Entscheidung