Skip to main content

EpiG: Absonderung iSd § 7 liegt nur bei Erlassung eines hoheitlichen Aktes vor; telefonische Bescheiderlassung gem. § 46 Abs 1 erst ab 15.5.2020 zulässig


LVwG-AV-400/001-2021, 16.04.2021

Von einer Absonderung im Sinne des § 7 EpiG kann nur gesprochen werden, wenn dem Abzusondernden gegenüber ein entsprechender hoheitlicher Akt erlassen wurde.

Aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung der Stammfassung des AVG im Jahr 1925 nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten der zeitnahen Wort- und Bildübertragung ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber für die mündliche Bescheiderlassung im Sinne des § 62 Abs 1 AVG außerhalb der mündlichen Verhandlung die Gegenwart (physische Anwesenheit) der Partei voraussetzte.

Zwar kann grundsätzlich eine Absonderung, wenn sie faktisch durchgeführt wird und ihr entweder kein Bescheid zu Grunde liegt oder die in diesem vorgesehenen Maßnahmen überschritten werden, auch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (vgl VfGH G 380/2020 ua, Rn 40). Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedoch nur vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht [hier: telefonische Aufforderung zur Absonderung war weder mit unmittelbarem Zwang verbunden, noch stellte sie einen Befehl dar, bei dem der Befehlsempfängerin im Fall der Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion drohte].

Volltext der Entscheidung