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NÖ AWG: Nutzung eines Zimmers für Home-Office oder betriebliche Zwecke allein noch keine zusätzliche Nutzungseinheit für Neufestsetzung der Abgaben


LVwG-AV-1305/001-2020, 02.12.2020

Der Begriff „Wohnung“ ist im NÖ AWG nicht definiert. Bei der Interpretation dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, wie ihn der Landesgesetzgeber auch in anderen Gesetzen (zB § 4 Z 32a NÖ BO 2014) verwendet. Dabei können nur die generellen Merkmale, nicht jedoch die spezifischen, für ein bestimmtes Gesetz normierten Begriffsmerkmale herangezogen werden.

Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche besteht (vgl Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Auch auf das Vorhandensein von Schlafgelegenheiten wird abzustellen sein. Ebenso wird zu klären sein, ob ein Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung bzw an den öffentlichen Kanal vorliegt (vgl LVwG NÖ, LVwG-AV-844/001-2019).

Die bisherige Judikatur zu Wohnungen iSd § 24 Abs 2 Z 2 AWG beschränkt sich auf die Definition von Wohnungen im engeren Sinn, also Haushalte. Für […] Wohnungen im weiteren Sinne des NÖ AWG kann das Vorhandensein einer Dusch- oder Schlafgelegenheit sowie von separaten Anschlüssen an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Gas, …) nicht zwingend als Voraussetzung herangezogen werden. […]

Wird ein Raum innerhalb einer bestehenden Wohnung (auch) für betriebliche Zwecke (zB als Home-Office) genutzt, so ist dies für eine Beurteilung als weitere Wohnung bzw Nutzungseinheit im Sinne des NÖ AWG noch nicht ausreichend.

Volltext der Entscheidung