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EisBG: Keine gesetzliche Grundlage für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Fahrzeugverkehr alleine, unter Beibehaltung für Fußgänger und Radfahrer


LVwG-AV-1462/001-2020, 08.07.2021

Für die Auffassung, unter die Auflassung einer schienengleichen Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG fällt auch die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Fahrzeugverkehr alleine, unter Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung für den Personenverkehr, lässt sich im Gesetzestext kein Anhaltspunkt finden.

Die Gesamtbetrachtung des § 48 Abs 1 EisbG in Verbindung mit dem Beweggrund für die mit Novelle BGBl I Nr 25/2010 erfolgte Einführung der Z 2 leg cit lässt den Sinn und Zweck für die getroffene Unterteilung und somit den jeweiligen Anwendungsbereich erkennen. Während Z 1 die bauliche Umgestaltung einer bestehenden Kreuzung regelt, so zielt Z 2 andererseits auf die gänzliche Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges ab. Nur für die Einschränkung des Benutzerkreises ist in § 48 Abs 1 Z 2 EisbG kein Raum, da in diesem Fall die Eisenbahnkreuzung bestehen bliebe. 

Volltext der Entscheidung