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TÄKamG: kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gemäß dem 4. Abschnitt TÄKamG iVm der Satzung und Beitragsordnung der Öst. TÄK


LVwG-AV-1464/001-2019, 20.07.2021

Aufgrund der unterschiedlichen Textierung der Regelungen betreffend Notstandsfonds (vgl §§ 57 ff TÄKamG) einerseits und Versorgungsfonds bzw Sterbekasse (vgl §§ 47 ff bzw 54 ff TÄKamG) andererseits liegt die Annahme nahe, dass auf Unterstützungsleistungen aus dem Notstandsfonds – im Gegensatz zu den Leistungen aus dem Versorgungsfonds bzw der Sterbekasse – kein Rechtsanspruch besteht. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber trotz unterschiedlicher Textierung dieser zeitgleich erlassenen Regelungen das Gleiche – nämlich einen Rechtsanspruch auf die Leistung – zum Ausdruck bringen wollte. Dies wird auch durch die Entwicklungsgeschichte der Regelungen betreffend den Notstandsfonds im TÄKamG gestützt […] (vgl 1734 BlgNR 14. GP, 15).


Aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen (vgl 1734 BlgNR 14. GP, 15)  wird die bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut hervorleuchtende Auslegung gestützt, dass auf Leistungen aus dem Notstandsfonds – anders als auf die übrigen Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen – kein Rechtsanspruch besteht.

Volltext der Entscheidung