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NAG/AsylG: Verständigung nach § 7 Abs 3 AsylG – kein Ermessensspielraum bei Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“


LVwG-AV-489/001-2021, LVwG-AV-491/001-2021, LVwG-AV-492/001-2021, LVwG-AV-493/001-2021, LVwG-AV-494/001-2021, LVwG-AV-495/001-2021, 06.07.2021

Gemäß § 45 Abs 8 erster Satz NAG ist bei Vorliegen einer Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs 3 AsylG dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Ein Ermessensspielraum ist offenkundig nicht vorgesehen (arg. „ist zu erteilen“).

§ 7 Abs 1 erster Satz AsylG sieht ausdrücklich vor, dass die Aberkennung des Status „mit Bescheid“ zu erfolgen hat und es steht gegen einen solchen Bescheid die Beschwerdemöglichkeit an das BVwG offen (vgl BVwG W182 2219545-2 [inhaltliche Entscheidung über eine Asylaberkennung nach einem Verfahren gemäß § 45 Abs 8 NAG]).

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verleiht – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (vgl § 8 Abs 1 Z 7 NAG und § 20 Abs 3 NAG; vgl auch VfSlg 20.282/2018; VwGH Ra 2020/21/0355).

Volltext der Entscheidung