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NÖ BO/VwGVG: Mangelnde Beschlussdeckung iZm Auflage eines Bescheidentwurfs im Vorfeld der Sitzung des Kollegialorgans; Unzuständigkeit


LVwG-AV-656/001-2021, 24.06.2021

§ 10 AVG ist keine Formvorschrift dahingehend zu entnehmen, dass sich die Berufung auf die erteilte Vollmacht bereits in der Rubrik eines Schriftsatzes finden müsste. Nach der stRsp des VwGH schließt die Berufung auf die Vollmacht eine Zustellungsbevollmächtigung ein (vgl VwGH 2013/09/0011).

Eine Heilung nach § 7 bzw § 9 Abs 3 ZustG setzt voraus, dass der Empfänger bzw der Vertreter das Dokument tatsächlich (körperlich) im Original in Empfang genommen hat; die Übermittlung einer Tele- oder Fotokopie reicht demgegenüber nicht aus (vgl stRsp des VwGH, zB 2013/01/0173; 2012/22/0120, jeweils mwN).

Ist der Spruch des Bescheides weder wörtlich noch inhaltlich von dem im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Beschluss des Gemeindevorstands gedeckt, ist von einer fehlenden Beschlussdeckung auszugehen.

Gegen eine „summarische Beschlussfassung“ durch ein Kollegialorgan bestehen nur dann keine Bedenken, wenn bei der Beschlussfassung bereits ein Entwurf der beabsichtigten Erledigung vorliegt und dieser Erledigungsentwurf als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen ist (vgl VwGH Ra 2017/11/0246).


Die allfällige Auflage des Bescheidentwurfes „bei den Sitzungsunterlagen“ bereits im Vorfeld der Sitzung des Gemeindevorstands samt der Möglichkeit zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeindevorstands, die sich weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt, weshalb auch durch eine solche Auflage nicht sichergestellt wäre, dass der konkrete Bescheidentwurf (einschließlich Spruch und Begründung) Grundlage der kollegialen Willensbildung durch den Gemeindevorstand gewesen ist, bewirkt keine Beschlussdeckung.

Volltext der Entscheidung