NÖ ROG/TKG: Rechtsgrundlage für strategische Umweltprüfung beim Mobilfunkausbau in NÖ ist nicht das NÖ ROG, sondern das TKG 2003
LVwG-AV-932/001-2020, 04.05.2021
Für das Land NÖ ist keine Rechtsgrundlage gegeben, auf Basis des NÖ ROG 2014 eine Kompetenz für eine strategische Umweltprüfung für den flächendeckenden 5G Mobilfunkausbau im Bundesland NÖ in Anspruch nehmen zu können. Die Zuständigkeit für den flächendeckenden 5G Mobilfunkausbau liegt vielmehr bei den im TKG 2003 genannten Behörden. Die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften sind ebenfalls in diesem Gesetz geregelt. Daran ändern auch die – von der Vollziehung des Telekommunikationswesens unabhängigen – Zuständigkeiten des Gemeinderates bzw des Bürgermeisters nichts.