NÖ StarkstromwegeG: Zwangsrechtseinräumung nur bei Deckung des Angebotes zur gütlichen Einigung mit dem späteren Antrag auf Einräumung des Zwangsrechts
LVwG-AV-867/001-2026, 09.07.2026
Die Enteignung stellt in jeder konkreten Ausgestaltung die ultima ratio dar, weshalb sie voraussetzt, dass die Inanspruchnahme des fremden Grundes zur Umsetzung eines starkstromrechtlich bewilligten – und somit im öffentlichen Interesse liegenden – Vorhabens unbedingt erforderlich ist und eine gütliche Einigung über das vom Leitungsunternehmen angestrebte Recht zur Grundinanspruchnahme nicht erzielt werden kann. Das Ausschlagen eines ernsthaften Angebotes zum Vertragsabschluss ist demnach Antragsvoraussetzung (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG (2010), § 19, Rz 3, mHa VfSlg 7553).
Der Versuch einer gütlichen Einigung muss auf dieselben Inhalte abzielen wie der im Fall seines Scheiterns gestellte Enteignungsantrag, da ansonsten nicht festgestellt werden kann, ob tatsächlich keine gütliche Einigung möglich war (Neubauer/Onz/Mendel, StWG (2010), § 19, Rz 8).