IFG: Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges durch § 11 Abs 2 IFG
LVwG-AV-991/001-2026, 03.08.2026
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2026, G 43/2026, ausgesprochen, dass § 11 Abs 2 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug im Bereich des IFG ausschließt, womit auch gegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide in Angelegenheiten des IFG unmittelbar Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann bzw muss.